Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „OSGi Users’ Forum Germany“, in der Kurzform OSGi UFG.
(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.
(3) Der Sitz des Vereins ist in Berlin.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der OSGi UFG hat zum Ziel, die OSGi-Technologie im deutschsprachigen Raum bekannt zu machen und damit die Erfahrungen im Umgang mit dieser Technologie weiter zu geben.
(2) Der OSGi UFG dient als Plattform
a. zum Informations- und Erfahrungsaustausch rund um die OSGi-Technologie zwischen Einzelpersonen, Firmen und Organisationen.
b. für ein Netzwerk, um fachliche Kontakte rund um die OSGi-Technologie zu vermitteln.
(3) Der OSGi UFG beobachtet die Forschung. Entwicklung und wirtschaftliche Verwertung der OSGi-Technologie im deutschsprachigen Raum.
(4) Der OSGi UFG bildet eine Schnittstelle zur OSGi Alliance und anderen nationalen OSGi-Users’-Foren.
(5) Der OSGi UFG kooperiert eng mit weiteren Einrichtungen und Institutio¬nen, insbesondere mit Blick auf die gemeinsame Interessenwahr¬nehmung und Standardisierung.
(6) Thematische Schwerpunkte des OSGi UFG sind:
a. Die OSGi-Technologie und die OSGi-Spezifikationen
b. Anwendungen und Wertschöpfungsketten mit der OSGi-Technologie
c. Dienstorientierte und andere Architekturen mit OSGi-Technologie
(7) Abgeleitet aus den in §2, Abs. (6) aufgeführten Schwerpunkten gibt der OSGi UFG Anstöße für Politik, Wirtschaftsverbände, die Europäische Union und die Regulierungsbehörden.
(8) Nach Vereinsgründung wird OSGi UFG umgehend einen Vertrag mit der OSGi Alliance Inc. vereinbaren, welcher dem OSGi UFG die Nutzung der Marken und Logos der OSGi Alliance Inc. einräumt, z.B. damit die Verwendung des Namens des Vereins nicht gegen gewerbliche Schutzrechte der OSGi Alliance Inc. verstößt.
(9) Der Vorstand des OSGi UFG wird eine Richtlinie zur Einhaltung des Wettbewerbsrechts erstellen, die von allen Mitgliedern des OSGi UFG bei der Ausführung des Zwecks des OSGi UFG befolgt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des OSGi UFG kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(2) Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/ der Antragsteller/in mitzuteilen. Ein Rechtsanspruch auf Auf¬nahme und Mitteilung des Ablehnungsgrunds besteht nicht.
(3) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, den OSGi UFG und dessen Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
• Es gibt Vollmitglieder und Außerordentliche Mitglieder.
• Vollmitglieder
a. dürfen an allen Aktivitäten des OSGi UFG teilnehmen;
b. dürfen an den Mitgliederversammlungen des OSGi UFG teilnehmen;
c. besitzen Stimmrecht in der Mitgliederversammlung entsprechend der Vereins¬sat¬zung. Zum Zeitpunkt des Beitritts bestimmt das Vollmitglied eine Person, die das Stimmrecht ausübt. Die Übertragung des Stimm¬rechts gilt bis zu dessen Aufhebung durch das Vollmitglied;
d. dürfen Vertreter in alle Arbeitsgruppen entsenden;
e. dürfen schriftliche Anträge an den Vorstand zur Behandlung in der nächs¬ten Mitgliederversammlung richten;
f. dürfen mündliche Anträge in einer Mitgliederversammlung an den Vorstand stellen (z.B. Dringlichkeitsanträge);
g. sind berechtigt, alle Informationen zu den Aktivitäten und Ergeb¬nissen des OSGi UFG zu erhalten und auf sämtliche diesbe¬züglich erstell¬ten Dokumente zuzugreifen.
• Außerordentliche Mitglieder
a. dürfen an den Mitgliederversammlungen des OSGi UFG teilnehmen;
b. dürfen an allen Veranstaltungen des OSGi UFG teilnehmen;
c. sind berechtigt alle aktuellen Informationen zu den Aktivitäten und Ergeb¬nissen des OSGi UFG zu erhalten.
• Außerordentliche Mitglieder sind nicht dazu berechtigt:
a. eigene Kandidaten für den Vorstand des OSGi UFG zu nominieren;
b. an Abstimmungen in der Mitgliederversammlung teilzunehmen;
c. Vertreter in Arbeitsgruppen zu entsenden, es sei denn sie werden dazu vom Vorstand aufgefordert, da von ihnen ein wesentlicher Beitrag erwartet wird.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
(2) Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erklärt werden; abweichend hierzu kann im Falle eines Beschlusses zur Anhebung des Jahresbeitrages ein Mitglied innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach entsprechender Beschlussfassung seinen Austritt mit sofortiger Wirkung erklären.
(3) Ein Mitglied kann durch Mehrheitsbeschluss (einfache Mehrheit) des Vorstands des OSGi UFG ausge¬schlossen werden, wenn das Mitglied a) grob gegen die Satzung oder die in der Satzung beschriebenen Interessen des Vereins verstößt, b) den Ruf von OSGi UFG schädigt oder c) mit der Zahlung des Jahresbeitrages vier Wochen im Rück¬stand ist. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 5 Finanzen / Mitgliedsbeiträge
(1) Der OSGi UFG finanziert sich aus den Mitgliedsbeiträgen, Spenden und anderen Zahlungseingängen. Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Mitglieds¬beitrages verpflichtet. Der Jahresbeitrag ist innerhalb von 4 Wochen nach der Bestätigung der Aufnahme zu begleichen. Folgebeiträge sind in jedem folgenden Kalenderjahr fällig zum Zeitpunkt des Ersteintritts.
(2) Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen wird. Eine Staffelung der Beiträge nach sachlichen Krite¬rien und eine Differenzierung zwischen Vollmitgliedern und Außeror¬dentli¬chen Mitgliedern sind zulässig.
(3) Die finanziellen Mittel des OSGi UFG sind ausschließlich für die in dieser Satzung beschriebenen Zwecke vorgesehen. Zahlungen an Vereinsmitglieder aus den finanziellen Mitteln des OSGi UFG bedür¬fen der Zustimmung des Vorstands.
§ 6 Organe des Vereins
Die Vereinsorgane sind:
a. Mitgliederversammlung
b. Vorstand
Zur Erfüllung des Zwecks des OSGi UFG kann der Vorstand des OSGi UFG in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Satzung einen Geschäftsführer (§10) und thematische Arbeitsgruppen (§11) bestellen bzw. einsetzen.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
(2) In der Mitgliederversammlung beschließen die Vollmitglieder über den Rahmen der Arbeit des OSGi UFG. Im Einzelnen werden in der Mitgliederversammlung
a. durch den Vorstand Bericht über die Arbeit des OSGi UFG erstat¬tet, die Jahresberichte entgegengenommen und beraten;
b. der Jahresabschluss bestätigt; darauf basiert die Entlastung des Vorstandes;
c. über Arbeitspläne entschieden;
d. über die jährlichen Mitgliedsbeiträge beschlossen bzw. die Beitragsordnung angepasst;
e. das Budget des OSGi UFG für den folgenden Abrechnungszeitraum beschlossen;
f. (im Wahljahr) der Vorstand gewählt oder abberufen;
g. die Satzung ggf. geändert;
h. die Auflösung des Vereins vollzogen;
i. die Kassenprüfer gewählt, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.
(3) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Geschäfts¬jahr statt.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann binnen einer Frist von vier Wochen durch den Vorstand einberufen werden oder, wenn mindestens 20% der Mitglieder unter Nennung des Zwecks und der Gründe dies schriftlich beim Vorstand bean¬tragen.
(5) Die Einberufung zur ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung und des jährli¬chen Geschäftsberichts. Die Einladung ist mindestens vier Wochen vor der Ver¬sammlung an jedes Mitglied zu senden. Jedes Vollmitglied kann die Ergänzung der Tagesordnung bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen.
(6) Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden des OSGi UFG, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands, geleitet.
(7) Mitgliederversammlungen, in denen der Vorstand des OSGi UFG gewählt wird, werden von einem Vollmitglied geleitet, das nicht für die Wahl kandidiert.
(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Der Protokollentwurf ist binnen vier Wochen an die Mitglieder zu versenden. Nach Ablauf einer vierwöchigen Überprüfungszeit ist die Niederschrift vom Versammlungsleiter und einem weiteren Vollmitglied zu unterzeichnen.
(9) Jedes Vollmitglied hat bei Abstimmungen eine Stimme. Die Abstimmungen können durch Handaufheben oder in geheimer Abstimmung erfolgen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.
(10) Die Mitgliederversammlung verfügt über Beschlussfähigkeit unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse werden mit einer einfa¬chen Mehrheit aller Stimmen gefasst. Beschlüsse, die die Satzung, einschließlich einer Änderung des Zwecks des Vereins, oder die Auflösung des Vereins betreffen, bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel aller abgegebenen Stimmen.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern. Im Einzelnen sind dies:
a) 1. Vorsitzender,
b) Schriftführer (2. Vorsitzender)
c) Schatzmeister
d) Beauftragter für die Koordination der technischen Vereinsaktivitäten bzgl. der OSGi-Technologie
e) Beauftragter für die Koordination der marktorientierten Vereinsaktivitäten bzgl der OSGi-Technologie
Eine Personalunion ist unzulässig.
(2) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung des Vereins übertragen sind.
(3) Es besteht kein Alleinvertretungsrecht; der 1.Vositzende und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten den Verein nach außen.
(4) Zu Vorstandssitzungen wird durch den 1.Vorsitzenden des Vorstands mindes¬tens drei Mal im Jahr schriftlich eingeladen. Die Sitzung wird durch den 1.Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Vorstands¬mitglieder anwesend ist. Die Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Vorstandsitzungen können auch als Telefonkon¬ferenzen abgehalten werden.
(5) Im Einzelnen hat der Vorstand folgende Aufgaben:
a. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Auf¬stellung der Tagesordnung,
b. Festlegung der Aufgabenschwerpunkte,
c. Einsetzung von Kommissionen, Arbeitsgruppen und Sondergremien sowie die Berufung der jeweiligen Vorsitzenden,
d. Aufstellung und Verwaltung des Budgets,
e. Verfassen des jährlichen Geschäftsberichts,
f. Entscheidungen hinsichtlich Aufnahme, Kündigung oder Ausschluss von Vollmitgliedern und Außerordentlichen Mitgliedern.
(6) Dem Vorstand obliegt es,
a. die Entscheidungen der Mitgliederversammlung umzusetzen; der Vorstand ist dabei an die Weisungen der Mitgliederversammlung gebunden,
b. den Geschäftsführer zu bestellen und dessen Arbeit zu beaufsichtigen,
c. auf Empfehlungen und Anliegen der Mitglieder einzugehen.
(7) Der Geschäftsführer unterrichtet den Vorstand in jeder seiner Sitzungen über die finanzielle Situation des OSGi UFG.
(8) Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich.
(9) Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. In Zusammenhang mit der Tätigkeit als Vorstandsmitglied des OSGi UFG entstandene Reisekos¬ten werden nicht erstattet.
§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
(1) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewählt.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jah¬ren, beginnend mit dem Abschluss der Mitgliederversammlung, in der die Wahl statt¬findet, gewählt. Sie endet nach zwei Jahren mit der Wahl eines neuen Vorstands.
(3) Die Vorstandsmitglieder wählen bzw. entlassen den 1.Vorsitzenden und die anderen vier Mitglieder des Vorstands mit einfacher Mehrheit der Stimmen.
(4) Vorstandsmitglieder des OSGi UFG können wieder gewählt werden.
(5) Die Bestellung eines Vorstandsmitglieds endet nach Ablauf der Amtsdauer, mit Beendigung der Mitgliedschaft oder nach Niederlegung des Amtes in schriftlicher Form gegenüber dem Vorstand des OSGi UFG.
(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem OSGi UFG aus, so wird in der folgenden Mitgliederversammlung ein Nachfolger für die verbleibende Amtsdauer gewählt. Vorstandsmitglieder können alternative Vertreter benennen.
Scheidet der 1.Vorsitzende oder ein anderes Mitglied des Vorstands wäh¬rend der Amtsdauer aus oder legt sein Amt nieder, entscheiden die übrigen Vor¬standsmitglieder über die kommissarische Nachfolge.
§ 10 Geschäftsführer
(1) Der Vorstand des OSGi UFG kann einen Geschäftsführer bestellen bzw. abberufen. Seine Ernennung und Abberufung erfolgen durch den Vorstand. Seine Befugnisse wer¬den gesondert durch den Vorstand festgelegt.
(2) Die Arbeit des Geschäftsführers kann vergütet werden. Einzelheiten dazu, sowie die notwendigen Kontrollrechte, legt der Vorstand fest.
§ 11 Thematische Arbeitsgruppen
(1) Der Vorstand des OSGi UFG kann fallweise oder dauerhaft thematische Arbeitsgruppen einsetzen, die sich auf bestimmte Schwerpunkte des OSGi UFG konzentrieren. Sie berücksichtigen in ihrer Arbeit den durch den OSGi UFG festgelegten Rahmen. Ebenso erhalten sie Richtlinien vom Vorstand des OSGi UFG hinsichtlich der Arbeitsinhalte und des Zeitrahmens ihrer Arbeit.
(2) Die Vorsitzenden der thematischen Arbeitsgruppen werden vom Vorstand des OSGi UFG berufen. Sie können an den Vorstandssitzungen mit bera¬tender Stimme teilnehmen.
(3) Jedes Vollmitglied des OSGi UFG kann sich als Mitglied einer themati¬schen Arbeitsgruppe beteiligen.
(4) Sitzungen einer thematischen Arbeitsgruppe werden durch ihren Vorsitzen¬den einberufen. Jedes Mitglied kann unter Nennung von Gründen die Ein¬berufung einer Sitzung fordern. Eine Arbeitsgruppe ist beschlussfä¬hig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse wer¬den mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefasst.
(5) Nach entsprechendem Beschluss einer Arbeitsgruppe können auch Außeror¬dentliche Mitglieder in eine thematische Arbeitsgruppe einbezogen werden, wenn sie mit ihrer Mitarbeit zur Erreichung der Ziele beitragen können.
(6) Jede Arbeitsgruppe gibt einen Jahresbericht in der Mitgliederversammlung ab.
§ 12 Protokolle
Über jede Mitgliederversammlung, jede Vorstandssitzung und jede Sitzung der Arbeitsgruppen werden Protokolle angefertigt. In den Protokol¬len sind alle gefassten Beschlüsse aufzuführen. Protokolle werden vom Versammlungs-/Sitzungsleiter und einem weiteren Vollmitglied unterzeichnet.
§ 13 Rechte an geistigem Eigentum
(1) Sämtliche Patente, Urheberrechte oder anderes geistiges Eigentum, das sich im Besitz eines Mitglieds befindet bzw. durch ein Mitglied geschaffen wurde, bleibt Eigentum des Mitglieds. Dieses Eigentum wird durch die Beteiligung des Mitglieds am OSGi UFG in keinerlei Weise beeinträchtigt, es sei denn, das Mitglied hat einer anderen Regelung schriftlich zugestimmt.
(2) Sämtliches dem OSGi UFG bzw. seinen Untergruppen zur Verfügung gestelltes Material ist als nichtvertraulich zu betrachten, solange ein Mitglied zum Zeitpunkt der Bereitstellung schriftlich nichts Gegenteiliges erklärt.
(3) Unbeschadet der Einschränkungen nach Abs. (2) ist das OSGi UFG berechtigt, Marken, Urheberrechte oder andere Schutzrechte eintragen zu lassen und Lizenzen für die Nutzung derselben zu erteilen. Allen Mitgliedern wird das gebührenfreie Recht auf Nachdruck und Vertrieb aller urheberrechtlich geschützten Arbeiten des OSGi UFG in unveränderter Form eingeräumt.
§ 14 Kassenprüfer, Jahresabschluss und Rechnungsprüfung
(1) Der Vorstand des OSGi UFG führt ein Kassenbuch über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins.
(2) Zwei Kassenprüfer werden für die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen.
(3) Der Vorstand hat binnen drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen.
(4) Dieser Jahresabschluss ist von den Kassenprüfern rechtzeitig vor der jährli¬chen ordentlichen Mitgliederversammlung des nachfolgenden Geschäfts¬jahres zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung ist vom Vorstand in der ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 15 Änderung der Satzung und
Auflösung des Vereins „OSGi UFG“
(1) Anträge auf Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins können von jedem Vollmitglied schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe mit einer Frist von vier Wochen beim Vorstand eingebracht werden.
(2) Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt. Bei Auflösung des Vereins verfügt die letzte Mitgliederversammlung über das vorhandene Vermögen des Vereins nach Ablösung aller Verbindlichkeiten.
§ 16 Schiedsklausel
(1) Der Vorstand des OSGi UFG versucht, jeglichen sich aus der Mitgliedschaft im OSGi UFG oder dessen Gültigkeit ergebenden Streit zu schlichten.
(2) Gelingt es dem Vorstand des OSGi UFG nicht, den Streit binnen einer angemessenen Frist beizulegen, erfolgt eine endgültige Schlichtung entsprechend den Schiedsregeln der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS).
(3) Der Schiedsgerichtsstand ist Berlin, es gilt das deutsche Recht und die Schiedshandlungen erfolgen in deutscher Sprache.
§ 17 Übergangsvorschriften
Diese Satzung des OSGi UFG tritt in Kraft, wenn ein entsprechender Beschluss durch die Gründungsversammlung gefasst wurde.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Vorstandsversammlung am 09.04.2009 beschlossen.